Ehevertrag

Grundsätzlich leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes geregelt haben (§ 1363 BGB). Die Ehegatten können, so sieht es das Gesetz in § 1408 BGB explizit vor, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Eheleute darüber hinaus auch andere Vereinbarungen zum Gegenstand des Ehevertrages machen können. Ein Ehevertrag kann somit Regelungen zum Güterrecht, zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, aber auch zum Sorgerecht und zu allgemeinen Ehewirkungen, wie Regelungen zum Familiennamen, dem ehelichen Zusammenleben oder der Haushaltsführung enthalten. Der Ehevertrag kann während, aber auch bereits vor Eingehung der Ehe geschlossen werden. In letzterem Fall wird der Vertrag erst wirksam mit Eingehung der Ehe. Verfügt einer oder beide der (künftigen) Ehegatten über Immobilienvermögen oder sind Eigentümer eines Unternehmens, so ist der Abschluss eines Ehevertrages besonders anzuraten. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung kann durch Ehevertrag geregelt werden, dass ein Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens ausgeschlossen und dieses hierdurch geschützt wird. Gleiches gilt für den Immobilienbestand. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der zu treffenden Regelungen und der Gestaltung Ihres Ehevertrages.

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