Das Erbbaurecht ist nach § 1 Abs. 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Charakteristisch für das Erbbaurecht ist, dass durch dessen Begründung das Eigentum an dem Bauwerk und das Eigentum an dem Grundstück auseinanderfallen. Das Erbbaurecht, im Volksmund auch oft als „Erbpacht“ bezeichnet entsteht durch notariellen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten.
Wie eine Dienstbarkeit wird das Erbbaurecht als Belastung in das Grundbuch des Grundstücks eingetragen. Anders als bei sonstigen Grundstücksbelastungen wird jedoch zugleich ein weiteres Grundbuchblatt für das Erbbaurecht selbst gebildet, denn das Erbbaurecht ist -ähnlich wie das Wohnungseigentum ein grundstücksgleiches Recht.
Bei der Suche eines Eigenheims ist das Erbbaurecht oft eine kostengünstige Alternative zum Haus auf dem eigenem Grundstück. Da das Erbbaurecht jedoch in der Regel zeitlich befristet ist und mit ihm vertragliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag einhergehen, ist es unabdingbar, sich vor dem Kauf sorgfältig mit dem Erbbaurechtsvertrag und seinen Nachträgen auseinanderzusetzen. Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Begründung und dem Kauf von Erbbaurechten.
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