Milieuschutzgebiet und Vorkaufsrechte

Die Gemeinde kann nach den Regelungen des Baugesetzbuches in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen z. B. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart oder zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Das Baugesetzbuch hat mit dieser Ermächtigungsgrundlage den Gemeinden scharfe Schwerter an die Hand gegeben, um die hiervon betroffenen Plangebiete vor Veränderungen zu schützen. Befindet sich Ihr Gebäudeeigentum in einem sog. Milieuschutzgebiet, so bedarf also z. B. (fast) jede Änderung der Aufteilung von Wohnungen oder der Gestaltung des Gebäudes der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Nicht nur Baulasten gehören zu unserer Expertise. Wenn Sie einen Anwalt Immobilienrecht in Berlin in anderen Bereichen suchen, sind Sie bei uns ebenso an der richtigen Adresse.

Ihr Eigentum kann noch weiteren Einschränkungen unterworfen werden. Im Bereich eines Bebauungsplans, in Umlegungsgebieten oder im Bereich einer Erhaltungssatzung etwa steht der Gemeinde bei einer Veräußerung des Grundstücks ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Gerade im Land Berlin soll zur Gewährleistung der Schaffung von preiswertem Wohnraum künftig verstärkt von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Wir beraten Sie mit unserem qualifizierten Team zu den Möglichkeiten, trotz der gesetzlichen Vorgaben Ihr Eigentum möglichst effektiv und wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können und zeigen Ihnen vor dem Abschluss von Kaufverträgen eventuelle Risiken für das spezielle Plangebiet auf, in dem sich Ihr Eigentum befindet.

Ihre ersten Ansprechpartner