Durch einen sogenannten Partnerschaftsvertrag können sich nicht verheiratete oder verpartnerte Paare, insbesondere im Falle des Erwerbs von gemeinsamen Immobilienbesitz, absichern. Während bei verheirateten Paaren auch ohne Abschluss eines Ehevertrages die gesetzlichen Rechte und Pflichten weitgehend umfassend gesetzlich geregelt sind, so fehlt es hieran bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Doch besonders in diesem Falle stellen sich Fragen zur Absicherung im Falle der Trennung oder im Todesfalle. Aus diesem Grunde ist bei länger angelegten Partnerschaften und insbesondere bei dem beabsichtigten Erwerb oder Vorhandensein von gemeinsamen Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen, ratsam, zu regeln, was mit dem gemeinsamen Vermögen im Streit- oder Todesfall passieren soll. Sofern im Partnerschaftsvertrag bereits verbindlich Vereinbarungen hinsichtlich des Immobiliarvermögens getroffen werden, so ist der Vertrag durch einen Notar zu beurkunden.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Partnerschaftsvertrag? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der zu treffenden Regelungen und der Gestaltung Ihres Partnerschaftsvertrages.
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