Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie als Eheleute im Falle der gescheiterten Ehe die sogenannten Scheidungsfolgen regeln. Auch wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung die gleichen oder ähnliche Regelungen wie ein Ehevertrag enthalten kann, so liegt der Unterschied dieser beiden Instrumentarien im Zeitpunkt der Eingehung der Vereinbarung. Während ein Ehevertrag vor oder während der -funktionierenden- Ehe geschlossen wird, so setzt die Scheidungsfolgenvereinbarung an den „worst case“, also das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft an und regelt die Recte und Pflichten nach der rechtsgültigen Scheidung.

Vorteil einer solchen Vereinbarung ist die Verkürzung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Können sich die Noch-Eheleute über die Folgen der Scheidung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen, so muss ein Richter im Rahmen des Scheidungsverfahrens hierüber nicht mehr entscheiden. Inhaltlich kann die Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich, zu erbrechtlichen Themen, zur Auseinandersetzung des Haushalts und Vermögens als auch Regelungen rund um das Sorge- und Umgangsrecht beinhalten. Besteht gemeinsamer Immobilienbesitz, so ist die Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Notar zu beurkunden.

Trennungsvereinbarung

Eheleute können im Falle einer Trennung und bevorstehenden Scheidung durch eine sogenannte Trennungsvereinbarung einvernehmlich die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zeit zwischen Trennung und rechtgültiger Scheidung regeln. Hierzu gehören beispielsweise der Trennungsunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Aufteilung des Hausrats, die Übernahme von Verbindlichkeiten und Regelungen betreffend der Frage, wer die eheliche Wohnung/Haus weiter bewohnt.

Inhaltlich kann die Trennungsvereinbarung somit ähnliche Regelungen wie ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung enthalten. Der Ehevertrag wird jedoch in Ansehung der Ehe vor oder während dieser geschlossen, die Scheidungsfolgenvereinbarung wiederum in Ansehung der bevorstehenden Scheidung und greift erst mit Rechtsgültigkeit derselben. Scheidungsfolgenvereinbarung und Trennungsvereinbarung können auch miteinander kombiniert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Formbedürftigkeit der einen Vereinbarung sich auch auf die andere erstreckt. Soll etwa im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung gemeinsamer Immobilienbesitz auseinandergesetzt werden, so erstreckt sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung im Falle der Kombination von Scheidungsfolgen- und Trennungsvereinbarung auch auf die Trennungsvereinbarung.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der zu treffenden Regelungen und der Gestaltung Ihrer Trennungsvereinbarung.

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Trennungsvereinbarung Gesetz

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