Änderungen bei Mieten immer schriftlich festhalten und Versicherungsfall prüfen!

Die Kanzlei Müller Radack Schultz weist Vermieter und Mieter von Gewerberäumen darauf hin, dass eine, aufgrund der Corona-Krise vereinbarte Stundung der Miete auf jeden Fall schriftlich erfolgen sollte.

Dr. Michael Schultz, Partner der Kanzlei Müller Radack Schultz: „In diesen sehr herausfordernden Zeiten vergessen die Parteien oft, dass Änderungen der Mietvereinbarungen grundsätzlich der Schriftform bedürfen, auch unabhängig vom neuen Covid-19-Gesetz. Die in § 550 BGB geregelte Schriftform ist nur bei förmlichen Nachträgen, nicht aber bei bloßem Briefwechsel eingehalten.

Wird die Schriftform nicht beachtet, so kann dies dazu führen, dass ein Vertrag mit einer Laufzeit von noch mehreren Jahren vorzeitig gekündigt werden kann.“
Auch verfügen Gewerberaummieter häufig über eine so genannte Betriebsunterbrechungsversicherung, die in Schadensfällen die Haftung übernimmt. „Wir raten dazu, genau diese Versicherung jetzt in Anspruch zu nehmen. Denn auch wenn die Worte ´Corona´ oder ´Covid-19´ nicht explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt werden, haftet der Versicherer in der Regel in vollem Umfang nach dem Versicherungsvertrag, auch wenn nur auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde“, so Schultz abschließend.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Schultz
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