Bauen in der Nachbarschaft – Was kann ich tun?

Bauen in der Nachbarschaft ist eines der häufigsten Ärgernisse und somit immer wieder Thema vor Gericht. Das bestätigt auch Sven Häberer, Rechtsanwalt bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz, und gibt die wichtigsten Tipps, wie Betroffene vorgehen können.

Der Bau auf dem Nachbargrundstück nervt: Es ist laut, es staubt, der schöne Ausblick ist passé und es zeigen sich Risse in der eigenen Hauswand. Was kann ich dagegen tun? Zunächst muss überprüft werden, um welche Rechtsverletzung es sich handelt. Liegen Lärm, Erschütterung, Staub oder eine Beeinträchtigung durch helle Bauscheinwerfer hervor, so wird regelmäßig Abhilfe aus den Vorschriften des BGB zu finden sein. § 906 in Verbindung mit § 1004 BGB verschafft dem Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit, die Abwehr von so genannten unwägbaren Stoffen, d.h. Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Erschütterung und ähnlichem zu betreiben.

Wird das Bauvorhaben aber zu groß oder zu dicht an die eigene Grundstücksgrenze gebaut, liegen die Kraftfahrzeug-Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum eigenen Grundstück oder besteht die Gefahr, dass das zu errichtende Gebäude so dicht am eigenen Gebäude steht, dass Brandüberschlag droht, dann wird nach dem öffentlichen Baurecht vorzugehen sein. Es empfiehlt sich, Akteneinsicht bei der zuständigen Baubehörde zu nehmen. Denn oft ist bereits aus den Bauunterlagen ersichtlich, ob das Vorhaben geduldet werden muss oder nicht. Liegt etwa keine Baugenehmigung vor, so handelt es sich voraussichtlich um einen so genannten Schwarzbau. Auf Hinweis durch den Nachbarn muss die Behörde hier einschreiten und das Bauvorhaben stoppen.

Liegt eine Genehmigung vor, hält das Bauvorhaben jedoch die Abstandsvorschriften zum eigenen Grundstück nicht ein oder wirkt „erdrückend“, so kann ebenfalls Einhalt geboten werden. Die Behörde muss dann womöglich aufgrund eines Nachbarwiderspruchs das Vorhaben des Bauherren stoppen und dieser sein Projekt modifizieren.

Zu beachten ist jedoch, dass der Nachbarwiderspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Bauherr darf also weiter bauen, bis das Gericht auf Antrag des Nachbarn sein Bauvorhaben stoppt. Er baut allerdings bis dahin auf eigenes Risiko. Wir empfehlen, rechtzeitig Kontakt mit dem Bauherren aufzunehmen, um eventuell beeinträchtigende Auswirkungen des Bauvorhabens früh zu klären und vielleicht außerhalb des Gerichts abzustellen.

 

Ansprechpartner:

Sven Häberer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Müller Radack Schultz Rechtsanwälte Notare

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