Bewachungskosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden!

Beitrag von RA Jörg Rosenthal, Kanzlei Müller Radack Schultz, zum Urteil des Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.05.2022 – 8 U 90/21) zu der Umlage der Bewachungskosten als Betriebskosten auf den Mieter in der IMR.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Kosten der Bewachung eines Gebäudes als Betriebskosten auf Gewerberaummieter umgelegt werden können, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Diese Vereinbarung kann auch durch einen Formularmietvertrag, also durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, erfolgen. Einer Begrenzung der Umlage der Bewachungskosten der Höhe nach bedarf es im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht.

IMR-Beitrag Juli 22_KG Berlin 8 U 9021

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Rechtsanwalt Jörg Rosenthal
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