Bundesrecht bricht Landesrecht auch beim Mietendeckel

Müller Radack Schultz weist auf die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2020 (213 C 136/19) hin, wonach unabhängig von der Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Berlin die §§ 558 ff. BGB den Regelungen des Mietendeckels vorgehen.

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GRUNDEIGENTUM 06/2020