Das neue COVID-19-Gesetz

Dr. Michael Schultz, Kanzlei Müller Radack Schultz, hält § 7 Art. 240 EGBGB, wonach bei pandemiebedingten Einschränkungen die Störung der Geschäftsgrundlage eines Gewerberaummietvertrages gesetzlich vermutet wird, für ein scharfes Schwert, zumal in Verbindung mit § 44 EGZPO, wonach innerhalb eines Monats nach Klagezustellung ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden soll (siehe dazu seine Stellungnahme in der IZ vom 21.01.2021, S. 13).

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