Das Maklerrecht ist im BGB in nur vier Vorschriften, §§ 652 – 655 BGB geregelt. Wegen dieser sehr übersichtlichen Anzahl der gesetzlichen Normierungen wird das Maklerrecht von der Rechtsprechung mit einer nahezu unübersehbaren Vielzahl von Urteilen beherrscht.Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Maklerunternehmen, dem Verkäufer und dem Kauf-Interessierten einer Immobilie sind dabei häufig komplex und streitanfällig. Setzen Sie daher auf juristische Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Maklerrecht – insbesondere in Ballungszentren wie Berlin.
Ob Alleinauftrag oder Untermaklergeschäft - Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung in diesem Rechtsgebiet.
Die Bestimmungen in den §§ 652 – 655 des BGB sind seit 1900 nahezu unverändert. Das Maklerrecht weist folglich viele Regelungslücken auf, die durch richterliche Rechtsprechungen gefüllt werden. In der Folge entwickeln sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Immobilienmakler und deren Kunden ständig weiter. Mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt für Maklerrecht, der die aktuellen Entwicklungen aus der Rechtsprechung sowie der angrenzenden Gesetzgebung kennt, können Sie juristische Klarheit schaffen.
Unsere Anwälte im Maklerrecht Berlin vertreten grundsätzlich Mandanten beider Parteien – sowohl Makler bzw. Maklerunternehmen als auch Maklerkunden – umfassend in allen rechtlichen Angelegenheiten. Die Schwerpunkte der Kanzlei Müller Radack Schultz liegen im Maklerrecht Berlin zum einen auf der Ausarbeitung und Prüfung von maklerrechtlichen Verträgen. Zum anderen spezialisieren wir uns auf die Beratung und Vertretung im Bereich Maklerprovision.
Da der Gesetzgeber keine differenzierten Regelungen zum Maklervertrag festgelegt hat, haben sich im Laufe der Zeit drei unterschiedliche Arten von Maklerverträgen bei Immobilien herausgebildet:
Maklerverträge sind jedoch an keinerlei Formvorschriften gebunden. So können diese auch mündlich oder schlüssig durch konkludentes Verhalten entstehen, was durchaus zu Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Makler führen kann.
☑ Ist der Makler Unternehmer und der Kunde Verbraucher?
☑ Wann und in welcher Höhe ist eine Provision fällig?
☑ Liegt eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeitsverpflichtung des Maklers vor?
☑ Handelt es sich um einen “Fernabsatzvertrag” oder ein “Haustürgeschäft”?
☑ Wie lang ist die Widerrufsfrist und wann beginnt sie?
☑ Besteht eine Pflicht zum Wertersatz?
☑ Welche Vereinbarungen liegen vor hinsichtlich Laufzeit und eventueller automatischer Verlängerung?
In der Praxis ist es nicht selten, dass Makler ihren Provisionsanspruch verlieren oder dieser unter Umständen zu keinem Zeitpunkt vorhanden war. Dies lässt sich durch Fehler erklären, die bereits im Vorfeld gemacht wurden und bei einer professionellen Rechtsberatung durch einen Anwalt im Maklerrecht hätten vermieden werden können. Häufige Fehlerquellen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Maklerverträgen selbst zu finden. Darum ist es elementar, einen maklerrechtlich spezialisierten Anwalt als starken Partner für Ihre juristischen Interessen zu haben.
Lassen Sie uns Ihre Verträge prüfen oder ausarbeiten, um Überraschungen mit kostspieligen Folgen zu vermeiden.
Immer wieder streitanfällig ist die Frage, wann die Maklerprovision zu zahlen ist. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen der Makler seinen Provisionsanspruch verliert. In der Regel hängt die Vergütung eines Immobilienmaklers vom Erfolg seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Hauptvertrages ab. Voraussetzung für jegliche Provisionsansprüche ist die Wirksamkeit des Maklervertrags. Grundsätzlich sollte aus dem Vertrag eine Vereinbarung über die Höhe der Provision hervorgehen (ansonsten gilt der übliche Lohn, § 653 Abs. 2 BGB), um klare Verhältnisse auf beiden Seiten zu schaffen.
Daneben ist erforderlich, dass der Makler einen wirksamen schuldrechtlichen Hauptvertrag (etwa Grundstückskaufvertrag oder Mietvertrag) nachweisen kann oder einen solchen vermittelt hat. Der Provisionsanspruch erlischt, wenn der Hauptvertrag nichtig ist (z. B. im Fall eines nicht beurkundeten Grundstückskaufvertrags) oder angefochten wird.
Seit mehr als 30 Jahren sind wir von Müller Radack für unsere Mandanten im Maklerrecht in Berlin tätig. Unsere Stärke liegt in unserer Spezialisierung auf immobilienrechtliche Rechtsgebiete. Daneben vertreten wir Sie auch im Arbeitsrecht, Familienrecht, Wirtschaftsrecht und der Insolvenzberatung. Aus Ideen entwickeln wir als Anwälte für Immobilienrecht in Berlin mit Leidenschaft visionäre Lösungen. Mit Vertrauen und Erfahrung bringen wir Sie Ihrem Ziel näher. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung – wir setzen uns für Ihre Rechte ein!
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