Schnell noch das Haus verschenken? „Indirekte Erhöhung“ der Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Berlin, 28. November 2022 – Vor dem Jahreswechsel ist es in vielen Fällen noch günstiger, sein Haus oder die Eigentumswohnung zu verschenken. Die Bemessungsgrundlage für den Verkehrswert von Immobilien wird verändert, weshalb ein prüfender Blick ins Portfolio wichtig ist. Was muss beachtet werden?

Nach dem aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drucksache 20/3879) sollen insbesondere die Vorschriften zur Grundbesitzbewertung angepasst werden. Geplant ist, dass ab 1. Januar 2023 im Rahmen der Vergleichs-, Ertragswert-, und Sachwertverfahren letztlich höhere Immobilienwerte angenommen werden. Hieraus folgen ab Jahreswechsel höhere Sätze für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und ein früheres Erreichen der Freibeträge.

Wenn etwa eine Wohnung im derzeitigen Wert von 400.000 Euro (entspricht dem Freibetrag für Kinder) ab dem 1. Januar mit 600.000 Euro bewertet wird, werden bei einer Schenkung an ein Kind künftig statt 0 Euro nunmehr 22.000 Euro Schenkungssteuer fällig.

Die Reform betrifft dabei alle bebauten Grundstücke, also neben Wohnungseigentum auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, aber auch Grundstücke mit Erbbaurecht. Hintergrund sind dabei auch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Bewertung von Immobilien am Verkehrswert zu orientieren hat.

Detlef Müller, Notar bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, empfiehlt, wenn Eigentümer mit dem Gedanken spielen, die Immobilie auf Kinder oder Enkelkinder zu übertragen, eine Schenkung schnellstmöglich zu prüfen. Viele Eigentümer würden den Wert ihrer Immobilien unterschätzen oder befürchten, nicht mehr uneingeschränkt darin wohnen zu können. Dabei hat der Schenker über ein Wohnungsrecht, ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch und einem Rückforderungsrecht alle Möglichkeiten wie zuvor und kann die Immobilie „ungestört“ weiternutzen oder gegebenenfalls zurückzufordern.