Pack die Badehose ein … – wenn du es dir leisten kannst

Berlin, 21. August 2025 – Italien ist gerade in der Sommerzeit beliebtes Reiseland. Touristen und Einheimische drängt es bei hohen Temperaturen an die Meeresstrände. Dieses Vergnügen wird aber immer teurer. Denn mehr als die Hälfte der italienischen Strände sind an private Unternehmer*innen verpachtet, die für die Nutzung der Strände, von Sonnenschirmen, Strandkörben oder -liegen bezahlt werden wollen. So liegt die Tagesmiete für zwei Liegen mit Sonnenschirm in diesem Jahr bei bis zu 60 Euro. Die Preise werden von den privaten Unternehmer*innen bestimmt. Diese sind teilweise bereits seit Jahrzehnten Inhaber von Konzessionen für die Strände, an denen italienische Gemeinden die Monopolstellung halten.

Für Abhilfe gegen diese Entwicklung sollte ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sorgen. U.a. die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde hatte vor dem EuGH ein Verfahren eingeleitet, um prüfen zu lassen, ob die Praxis der Gemeinden, Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Strände ohne Ausschreibung unbefristet zu verlängern, mit europäischem Recht vereinbar ist. Denn diese Vorgehensweise schloss über Jahrzehnte neue Bewerber um die begehrten Konzessionen aus.

Die Kanzlei Müller Radack Schultz weist darauf hin: Der EuGH hat am 20. April 2023 (Rs. C-348/22, NZBau 2023, 535; VergabeR 2023, 621) entschieden, dass die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/1239), die europaweit einheitlich gilt und für die Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) verbindlich ist, der automatischen Verlängerung der Konzessionen/Genehmigungen an im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften am Meer zu touristischen Erholungszwecken entgegensteht.

Der EuGH führte aus: „… ist dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 zu entnehmen, dass die Mitgliedsstaaten, wenn die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen begrenzt ist, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anwenden und insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt machen müssen“ (EuGH, Urt. v. 20.04.2023, Rs. C-348/22, a. a. O. Rn. 66).

Sven Häberer, Fachanwalt in der Kanzlei Müller Radack Schultz, dazu: „Im Klartext bedeutet dies, dass die Konzessionen für die Strandkorbvermieter künftig nur noch für bestimmte Zeit und auch nur nach Durchlaufen eines chancengleichen, wettbewerblichen und transparenten Verfahrens vergeben werden dürfen. Damit wird Konkurrenz durch neue Betreiber eröffnet. Vielleicht wirkt sich dies auch auf die Strandkorbpreise aus.”

Der Anwalt weist darauf hin, dass auch in Deutschland Konzessionen für öffentliche Strände vergeben werden. Etliche Gemeinden sind inzwischen auch dazu übergegangen, bestehende Verträge zu kündigen und neue Verträge auszuschreiben. „Das Wohl der Urlauber wird dabei selbstverständlich berücksichtigt”, so Häberer abschließend.

Ihr Ansprechpartner bei MÜLLER RADACK SCHULTZ:

Sven Häberer