Arbeitszeitrecht vor dem Umbruch – Müller Radack Schultz begrüßt Impuls zur Wochenarbeitszeit
Berlin, 1. April 2025 – Die Diskussion um eine Reform des deutschen Arbeitszeitrechts hat neuen Auftrieb erhalten. Seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes (AZG) am 6. Juni 1994 gilt der Acht-Stunden-Tag in Deutschland flächendeckend. Zwar sind Ausnahmen über Tarifverträge oder Rechtsverordnungen möglich – individuelle arbeitsvertragliche Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit sind bislang jedoch ausgeschlossen.
Die Kanzlei Müller Radack Schultz sieht in der aktuellen Debatte um eine Umstellung von der Tages- auf die Wochenarbeitszeit einen überfälligen Schritt in Richtung Flexibilisierung. „Das starre Festhalten an der täglichen Acht-Stunden-Grenze ist nicht mehr zeitgemäß“, erklärt Sven Häberer, Spezialist für Arbeitsrecht in der Kanzlei. „Gerade Arbeitnehmer wünschen sich zunehmend mehr Selbstbestimmung bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten – sei es für eine bessere Work-Life-Balance, ein verlängertes Wochenende oder eine individuelle Anpassung an familiäre Verpflichtungen.“
Ein erster politischer Impuls kam jüngst aus den Reihen der CDU, die in den Sondierungsgesprächen der Koalition den Vorschlag einer Wochenarbeitszeit eingebracht hat. Unterstützung erhielt dieser Vorstoß auch durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, die die Idee als „begrüßenswert“ bezeichnete.
Die bislang geltende Regelung des § 3 AZG erlaubt nur eine befristete Verlängerung auf bis zu zehn Stunden pro Tag, sofern im Durchschnitt innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen die Acht-Stunden-Grenze eingehalten wird. Eine rein arbeitsvertragliche Flexibilisierung ist jedoch unzulässig – Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AZG).
„Es ist an der Zeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen an die Bedürfnisse einer modernen, dynamischen Arbeitswelt anzupassen“, so Häberer weiter. „Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen profitieren, wenn sie auf individuelle Wünsche ihrer Beschäftigten reagieren können – ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen.“
Allerdings bleibt die gesetzlich festgelegte Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Arbeitsende (§ 5 Abs. 1 AZG) auch in dem aktuellen Sondierungspapier unberührt. Gerade in bestimmten Branchen wären auch hier – zumindest temporär – abweichende Regelungen denkbar und sinnvoll.
Die Kanzlei Müller Radack Schultz wird die Entwicklung der arbeitszeitrechtlichen Reform weiterhin eng begleiten und Unternehmen wie Beschäftigte zu den rechtlichen Auswirkungen umfassend beraten.
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