Wohnungseigentum: Auch Eheleute brauchen eine Vollmacht für die Versammlung

Beitrag von Prof. Dr. Martin Häublein, of counsel bei Müller Radack Schultz, zur Notwendigkeit, dem Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung ein Dokument vorzulegen, aus dem sich die Vollmacht zur Vertretung eines Miteigentümers ergibt.

Textformvollmacht auch bei Vertretung unter Eheleuten: Nach § 25 III WEG sind Vollmachten zur Vertretung von Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung seit dem 1.12.2020 textformbedürftig. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich der Versammlungsleiter auch dann eine solche Vollmacht vorlegen lassen muss, wenn sich Eheleute, denen das Eigentum gemeinsam gehört, untereinander vertreten.

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Prof. Dr. Martin Häublein
Müller Radack Schultz Rechtsanwälte Notare
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