Ohne strenge Sortimentsbindung ist Betriebspflicht wirksam

Beitrag von RA Dr. Michael Schultz, Kanzlei Müller Radack Schultz, zur Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters in einem Einkaufszentrum aus der Ausgabe IZ 5/2022.

Mietrecht. Die in AGB vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters in einem Einkaufszentrum benachteiligt ihn auch bei fehlendem Konkurrenzschutz nicht unangemessen, wenn es nur eine unkonkrete Sortimentsbindung gibt.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Az. XII ZR 11/20

IZ 5-22