Ungleichheit bei Arbeitnehmerentschädigung im Rahmen des Infektions- und Seuchenschutzgesetzes

Sven Häberer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrechtler bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz weist auf die aktuelle Ungleichheit bei der Arbeitnehmerentschädigung im Rahmen des Infektions- und Seuchenschutzgesetzes (IfSG) hin.

Häberer: „Die Schließung von Ladengeschäften, Kinos, Theatern oder das Verbot von sportlichen Aktivitäten in Hallen führt nach einhelliger Auffassung der Länder nicht zu einer Entschädigungspflicht nach dem Infektions- und Seuchenschutzgesetz, da diese Schutzmaßnahmen auf der so genannten Bekämpfungs-Generalklausel beruhen, für die keine Entschädigung vorgesehen ist.“

Allerdings wurde in der aktuellen Gesetzesänderung vom 30. März eine Entschädigung durch das Land für den Fall eingefügt, dass Eltern, die durch die behördlich angeordnete Schließung einer Kita oder Schule Verdienstausfälle erleiden, eine Entschädigung erhalten können.

„Natürlich ist die besondere Situation der Kinderbetreuung zu würdigen. Dennoch stellt sich jetzt die Frage, warum die Schließung einer Kita und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen für deren Eltern anders zu bewerten sind, als die Schließung von Kinos, Restaurants oder Sporteinrichtungen und die sich daraus für die Inhaber oder Betreiber und die dort Beschäftigten ergebenden finanziellen Folgen“, führt Häberer aus. „Denn letztlich wird allen das gleiche Sonderopfer abverlangt, das auf den Rechtsverordnungen der Länder auf Basis des IfSG fußt.“ Die aktuellen Regelungen begründen zwar vom Wortlaut her keinen direkten Anspruch der Betroffenen. Häberer hält aber einen Anspruch aus den bestehenden Entschädigungsvorschriften des IfSG für ableitbar. Warum dies nun durch den Gesetzgeber nur für die auserwählte Gruppe der Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren getan wurde, ist schon vor dem Hintergrund der Gleichberechtigung nach Art. 3 GG nicht nachvollziehbar.

Der Arbeitsrechtler sieht deswegen eine Ungleichheit bei der Entschädigungspraxis und erwartet daher eine Korrektur durch den Gesetzgeber. Den Betroffenen rät er bis dahin aber, vorsorglich Ansprüche nach dem IfSG anzumelden, um die dort geregelten Fristen einzuhalten.

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