Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers
Berlin, 16. Mai 2023 – Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der gesetzliche Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nach dem BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall…